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Familienrecht , Scheidungsrecht

  • Beratung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern und Ehegatten
  • Betreuung und Durchführung von Scheidungsverfahren
  • Beratung und Vertretung zu Trennungsfragen/Folgesachen im Vorfeld von Ehescheidungen sowie im Scheidungsverfahren selbst, wie z. B. Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat, Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Beratung zu Eheverträgen vor und während der Ehe und Fertigung von entsprechenden Verträgen
  • Beratung und Vertretung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Weitere Informationen zum Thema Familien- und Scheidungsrecht finden Sie auf der Ratgeberseite www.scheidung.org.


pdfScheidungsfragebogen mit Vollmacht.pdf
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 scheidungsfix


Kosten und Gebühren


Scheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar

Eine wichtige Entscheidung für Sie!

Scheidungskosten sind als Prozesskosten i.S.v. § Abs. Satz 4 nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da grundsätzlich nicht existenzbedrohend (BFH, Urt. v. 18.05.2017 – , FamRZ 2017, 1627 ff., m. Anm. Engels). Ausnahmen kommen nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe kaum in Betracht.

Scheidungskosten sind nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Trennung und Scheidung führen bei den Ehepartnern regelmäßig u. a. zu erheblichem finanziellen Aufwand. Derartige Belastungen stellen sich nicht nur in Form erhöhter Kosten der getrennten Lebensführung und dem Verlust des Ehegattensplittings (§ 32a Abs. 5 EStG) ein; sie erwachsen auch aus Prozesskosten. Nachdem es in der Vergangenheit zumindest möglich war, einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend zu machen, hat der BFH nun entschieden, dass dies aufgrund des ab dem 1.1.13 geltenden § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. v. 26.6.13 nicht mehr zulässig ist.


Neues Sorgerecht 2013 bei nicht miteinander verheirateten Eltern seit 19. Mai 2013

Ich möchte Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen des neuen Sorgerechts für unverheiratete Eltern geben.

Das neue Sorgerecht ist seit 19. Mai 2013 in Kraft.

Aber auch nach der Reform erhalten unverheiratete Väter nicht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht.

Grundsätzlich bleibt es auch im neuen Recht dabei, dass mit der Geburt des Kindes die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht erhält.

Am unbürokratischsten ist es für die unverheirateten Eltern, wenn sie beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgeben, dass heißt beide Elternteile erklären beim zuständigen Jugendamt, dass sie mit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts einverstanden sind.

Sofern hier keine Einigung erzielt werden kann, steht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Weg zum Familiengericht offen. Bei der Entscheidung werden die Gerichte grundsätzlich dann davon auszugehen haben, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Lediglich wenn schwerwiegende Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen, würde ein solcher Antrag abgewiesen werden.

Für Einzelfragen rufen Sie mich einfach an, damit wir dann in einem persönlichen Gespräch die Details klären können.